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Änderung des §35a Einkommensteuergesetz: Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.
Ab dem Veranlagungszeitraum rückwirkend zum 01.01.2006 können Privathaushalte die Aufwendungen für Handwerkerarbeiten auf Antrag steuermindernd geltend machen. Dieses sind Handwerkerleistungen für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Pro Jahr kann jeder Steuerpflichtige bis zu 20 % der Aufwendungen von maximal 3000.-EURO von der Einkommensteuer abziehen. Von der Förderung umfasste Handwerkerleistungen sind z.B. Maler- Fliesenleger- oder Sanitärarbeiten. Antragsteller können sowohl Mieter als auch Eigentümer von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken sein. Entscheidend ist allein, wer die Leistungen in Auftrag gegeben und bezahlt hat.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Bei uns von glatt&glänzendŽ erhalten Sie selbstverständlich eine solche ordnungsgemäße Rechnung, die alle Kriterien erfüllt und von Ihrem Finanzamt anerkannt wird.
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Gerichtsurteile zu Badewannen, etc.
Vermieter muss raue Wanne ersetzen ! Eine stumpfe und raue Badewanne muss der Vermieter ersetzen. Das geht nach einer Entscheidung des Amtgerichts Hannover (Az: 414 C 16261/08) hervor. In diesem Fall trugen die Mieter nach Ansicht der Richter glaubhaft vor, dass die Sitzfläche der Badewanne derart abgenutzt war, dass "beim Baden ein Gefühl eintritt als würde man auf Sandpapier sitzen". Die Abstumpfung der Oberfläche habe ein Maß erreicht gehabt, dass ein Frotteehandtuch beim Putzen Fussel verloren habe.
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Ist die Oberfläche der Badewanne stark aufgerauht, weil sie der Mieter über Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß gereinigt hat, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen (LG Düsseldorf, 24 S 289/94 DWW 96, 281).
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Ältere Badewannen, die schon von den verschiedensten Mietparteien benutzt wurden, weisen zwingend Verschleißerscheinungen auf, unter anderem Emaille-Absplitterungen. Kein Schadenersatz (LG Köln, 11 S 47/83 WM 85, 258).
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Unbenutzbarkeit der Badewanne 20% Mietminderung (AG Goslar Az.: 8 C 716/72)
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Ist die Badewanne unzumutbar stark aufgerauht, dürfen Mieter die Miete um 3% kürzen (AG Gronau).
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Bei einer Verkleinerung der Badewanne besteht kein Anspruch auf Minderung der Miete. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn wegen dem Zustand der Wanne ein Acryleinsatz eingebaut wird.
AG Dortmund Az: 136 C 732/88
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Wichtige Anmerkung: Die angeführten Gerichtsurteile sind nur für eine grobe Orientierung tauglich und sind in keinem Falle eine Rechtsberatung ! Als Mieter bzw. Vermieter sollten Sie im Falle von Streitigkeiten wegen Badezimmer, Badewanne o. ä. immer eine Beratung durch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt in Anspruch nehmen. Beachten Sie bitte die Hinweise in unserem Impressum.
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